Ruderordnung des Karlsruher Rheinklubs Alemannia e.V.
1 Geltungsbereich /Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Ruderordnung gilt für alle Mitglieder und Gäste des Karlsruher Rheinklubs Alemannia e.V. (nachfolgend „KRA“) und findet Anwendung auf jegliche Benutzung von Booten, Einrichtungen oder Material des KRA.
1.2 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht der Ruderordnung entsprechendes Verhalten oder bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen entstehen.
1.3 Ruderleitung
Die Ruderleitung setzt sich zusammen aus:
- den Übungsleitern
- dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport des Vorstandes, und
- dem 1. Vorsitzenden des Vorstands
1.4 Übungsleiter
Der Vorstand kann Mitglieder als Übungsleiter ernennen, welche bei Organisation und Durchführung des allgemeinen Ruderbetriebes helfen. Die Übungsleiter haben die Vorgaben des Vorstandes zu beachten und haben in den ihnen zugewiesenen Bereichen eigenständiges Entscheidungs- und Weisungsrecht im Rahmen dieser Ruderordnung.
1.5 Verstöße
Bei Verstoß gegen die Ruderordnung oder die Anweisungen der Ruderleitung kann das betreffende Mitglied von der Ruderleitung verwarnt werden:
- die erste Verwarnung kann durch jeden Übungsleiter erfolgen und wird dem Vorstand gemeldet.
- die zweite Verwarnung erfolgt wie die Erste, muss aber vom Vorstand bestätigt werden.
- ab der dritten Verwarnung oder im Falle eines besonders schweren Verstoßes, der zur Gefährdung oder Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geführt hat, ist das Mitglied vom Vorstand für eine angemessene Zeit vom Ruderbetrieb auszuschließen. Hiergegen kann beim Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Entzugs Einspruch erhoben werden; der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Obleute
Jedes Boot benötigt einen Obmann für das befahrene Gewässer, d.h. eine Ausfahrt ohne Obmann ist grundsätzlich untersagt. Obleute haben das Recht, mit einer geeigneten Mannschaft auch außerhalb des organisierten Betriebes frei verabredet das Material zu nutzen.
2.1 Definitionen
Der Obmann ist der Schiffsführer laut gewässerspezifischer Schifffahrtsordnung. Der Steuermann ist der Rudergänger. Es gelten die jeweiligen Vorschriften zu Qualifikation und Verantwortlichkeiten.
2.2 Boote ohne Obmann
Übungsleiter können Boote ohne Obmann ermöglichen, sofern sie durch ständige Aufsicht und Begleitung die Funktion des Obmannes ausüben können.
2.3 Festlegung der Obleute
Der Obmann ist vor jeder Fahrt eindeutig im Fahrtenbuch festzulegen und der Mannschaft mitzuteilen. Den Anweisungen des Obmannes ist von der Mannschaft Folge zu leisten, selbst wenn sie nicht seiner Meinung ist. Der Obmann muss über eine Erlaubnis für das entsprechende Boot und das befahrene Gewässer nach Anhang A verfügen.
2.4 Organisator bei außerordentlichen Veranstaltungen
Bei außerordentlichen Veranstaltungen wird durch den Vorstand ein für die jeweilige Veranstaltung qualifizierter Organisator bestimmt. Dieser kann Obleute für die Boote festlegen. Er ist dafür verantwortlich, dass die von ihm ernannten Obleute mit dem jeweiligen Gewässer ausreichend vertraut sind, die örtlichen Regelungen kennen und sich daran halten. Der Organisator ist gegenüber Obleuten und Mannschaften weisungsbefugt.
2.5 Verantwortung
Obleute haben die Verantwortung für die Sicherheit von Bootsmaterial und Mannschaft. Dies schließt neben der Verpflichtung für das Einhalten der Fahrtordnung auch die Verantwortung ein, die Mannschaft zu einem ruderordnungskonformen Verhalten anzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie mit dem verwendeten Material sorgfältig umgehen.
3 Allgemeiner Ruderbetrieb
3.1 Voraussetzungen
Jeder Ruderer muss des Schwimmens kundig sein und dies der Ruderleitung auf Verlangen nachweisen. Es darf nur ohne Aufsicht durch einen Übungsleiter rudern, wer 18 Jahre alt ist und eine Obmanserlaubnis für das entsprechende Gewässer besitzt. Jedes Boot bedarf eines Obmannes laut Anhang A. Die Mannschaft muss die Vorgaben nach zur Bootsbenutzung laut Anhang B erfüllen.
3.2 Eintragung ins Fahrtenbuch
Jede Ausfahrt muss ordnungsgemäß vor Antritt der Fahrt in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Dies gilt auch für besondere Anlässe (Regatten, Wanderfahrten, Trainingslager o.Ä.), welche vor Beginn der Veranstaltung eingetragen werden müssen..
3.3 Fahrtordnung
Die am Fahrtenbuch ausgehängten Fahrtordnungen sind bei jeder Ausfahrt zu beachten.
3.4 Verwendung des Materials
3.4.1 Materialzuteilung
Eine Benutzungsordnung für das Material ist im Anhang B zur Ruderordnung zu finden und ist am Fahrtenbuch ausgehängt.
3.4.2 Bootsanhänger
Die Nutzung des Bootsanhängers muss durch einen Übungsleiter im Hängerbelegungsplan (Vereinswebsite im internen Bereich) eingetragen sein.
3.4.3 Reservierung von Material
Boote können bei begründeten Anlässen (Regatten, Wettkampftraining, Wanderfahrten, Ausbildung) in Absprache mit der Ruderleitung reserviert werden. Die Reservierung erfolgt durch einen entsprechenden Reservierungseintrag im Fahrtenbuch. Zur Nutzung von Booten während betreuter Rudertermine siehe Abschnitt 3.6.2
3.5 Rudern bei schlechtem Wetter
Vor jeder Ausfahrt hat sich der Obmann zu vergewissern, dass die Wetterverhältnisse eine gefahrlose Ausfahrt zulassen. Die genaue Beurteilung der Situation liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Obmanns. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Obmann folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
3.5.1 Wind
Das Rudern bei starkem Wind, welcher Schaumkronen auf dem Wasser erzeugt, ist untersagt.
3.5.2 Nebel
Das Rudern bei starkem Nebel ist untersagt. Als starker Nebel gilt, wenn die Sichtweite nicht bis zum anderen Ufer des befahrenen Gewässers reicht, oder nicht ausreicht, um entgegen kommenden Fahrzeugen rechtzeitig auszuweichen und/oder die gesamte Verkehrssituation beurteilen zu können.
3.5.3 Dunkelheit
Das Rudern ist grundsätzlich nur tagsüber, also in der Zeit zwischen Sonnenauf- und Untergang (siehe Efa), gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Ruderleitung und das Mitführen einer den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften entsprechenden Beleuchtung.
3.5.4 Gewitter
Das Rudern bei Gewitter oder Gewittergefahr ist untersagt.
3.5.5 Eisgang/Kälte
Das Rudern bei Eisgang ist untersagt. Beim Rudern in besonders kentergefährdeten Booten (Rennboote, insbesondere 1er und 2er) wird in den kühleren Jahreszeiten (Ende Oktober bis Anfang Mai) das Tragen einer Schwimmweste empfohlen.
3.6 Betreute Rudertermine
Der Verein bietet allgemeine Rudertermine an, bei denen ein Übungsleiter anwesend ist und dafür sorgt, dass jedes anwesende Mitglied einen Bootsplatz bekommt.
3.6.1 Weisungsbefugnisse der Übungsleiter
An den allgemeinen Terminen teilen die Übungsleiter die Boote und Mannschaften ein. Hierbei berücksichtigen sie die Wünsche der Anwesenden, sofern es die Verfügbarkeit von Obleuten und Bootsmaterial erlaubt.
3.6.2 Überschneidung mit privaten Ruderterminen
Zu bestimmten am Fahrtenbuch ausgehängten Terminen sind Teile des Bootsparks für allgemeine Rudertermine reserviert. Bei privat organisierten Ruderterminen genutztes Material muss zu Beginn eines allgemeinen Termins wieder zur Verfügung stehen. Eine Umgehung der Einteilung durch vorzeitiges Ablegen ist untersagt.
3.6.3 Bekanntmachung der betreuten Termine
Eine Liste der langfristig feststehenden Termine der einzelnen Gruppen und das dafür verwendete Material ist beim Fahrtenbuch ausgehängt.
3.6.4 Arbeitsdienste
Das Rudern während eines angekündigten Arbeitsdienstes ist untersagt.
3.7 Außerordentliche Veranstaltungen
Als “außerordentliche Veranstaltungen” werden Trainingslager, Regatten sowie Wander- und Tagesfahrten außerhalb des Ruderrevieres bezeichnet. Außerordentliche Veranstaltungen sind mit den Übungsleitern (bei eintägigen Veranstaltungen) oder dem Vorstand (mehrtägige Veranstaltungen) vorher abzustimmen und ein Organisator zu vereinbaren.
4 Bootsbenutzung
4.1 Allgemeines
Für die Bootsbenutzung gelten folgende Regeln: Die Boote dürfen nur von Mannschaften gefahren werden, die über die entsprechende Nutzungserlaubnis gemäß Anhang B verfügen. Das Boot muss den Anforderungen der geplanten Strecke entsprechen. Es dürfen keine gesperrten oder unvollständigen Boote/Skulls genutzt werden. Das Entnehmen von Ersatzteilen aus anderen Booten ohne Erlaubnis ist untersagt.
4.2 Einteilung der Ruderer/Boote
Die Boote des Vereins sind zur optimalen Nutzung in Kategorien eingeteilt, wie aus Anhang B ersichtlich. Diese Einteilung hat zum Ziel, einerseits den Mitgliedern ausreichend gutes Material zur Verfügung zu stellen, andererseits das Material nur soweit zu belasten, wie es zur Erfüllung der Ansprüche der Ruderer beziehungsweise des ruderischen Ziels notwendig ist.
4.2.1 Ausnahmen durch die Ruderleitung
Die Ruderleitung kann Ausnahmen genehmigen und erteilte Ausnahmen widerrufen.
4.2.2 Ausnahmen bei betreuten Ruderterminen
Des weiteren können die Übungsleiter bei von ihnen betreuten Terminen im Einzelfall Ausnahmen verfügen. Die Entscheidung hat nach den folgenden Kriterien zu erfolgen: das Rudervermögen der Mannschaft soll verbessert werden, es ist nicht ausreichend Material verfügbar, um die Anwesenden den Einteilungskriterien entsprechend einzuteilen, das Material soll für Vorbereitung oder Teilnahme an einer entsprechenden Regatta benutzt werden.
5 Umgang mit dem Material / Bootsschäden
5.1 Umgang mit dem Bootsmaterial
Der Obmann ist dafür verantwortlich, die Boote mit größtmöglicher Vorsicht zu behandeln und jede unnötige Belastung ist zu vermeiden. Er hat die Mannschaft dazu anzuleiten, sich entsprechend zu verhalten (Siehe entsprechende Aushänge am Fahrtenbuch).
5.2 Bootsschäden
Wird ein Bootsschaden vorgefunden oder wurde ein solcher verursacht, so ist dieser wie am Fahrtenbuch angegeben umgehend zu melden.
5.3 Eintrag ins Fahrtenbuch
Alle, auch nicht die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Schäden, müssen umgehend im Fahrtenbuch zu dokumentieren. Ist ein Boot durch den Schaden unbenutzbar oder vermutlich unbenutzbar, so ist dies für die folgenden Mannschaften im Fahrtenbuch zu vermerken, das Boot mit einem Sperrschild zu versehen und der Vorstand darüber zu informieren.
5.4 Haftung für Bootsschäden
Obleute, Steuerleute und Mannschaften haften dem Verein gegenüber für Bootschäden, die durch Verstöße gegen diese Ruderordnung oder anwendbare Gesetze oder Rechtsvorschriften entstanden sind, entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
5.5 Nicht gemeldete Bootsschäden
Wenn eine Mannschaft einen nicht gemeldeten Bootsschaden vorfindet, wird vermutet, dass die vorhergehenden Nutzer ihn verursacht und nicht gemeldet haben. Eine Unterlassung der Meldung von Bootsschäden kann mit einer Verwarnung der gesamten Mannschaft oder bei erheblichen Schäden direkt mit einem Ruderverbot geahndet werden. Eventuelle weitergehende satzungsgemäße Sanktionen, wie der Ausschluss aus dem Verein, bleiben unberührt.
5.6 Veränderungen am Bootsmaterial
Alle Veränderungen am Bootsmaterial bedürfen der vorherigen Absprache und Erlaubnis des Bootswartes oder der Ruderleitung. Hiervon ausgenommen ist lediglich, die Stemmbretter und Rollbahnen zu verstellen, sowie die Dollenhöhe mittels Clips zu verändern.
6 Fahrtordnung
Auf allen Gewässern sind die dort geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Vorschriften der jeweils zuständigen Behörden jederzeit einzuhalten. Über diese hat sich der Obmann vor Antritt der Fahrt zu informieren. Soweit in den Regelungen und Vorschriften nichts anderes festgelegt ist, gelten folgende Bestimmungen ergänzend:
6.1 Hafen
Ruderer und Kanuten haben ihren Kurs nach den mit den anderen Wassersportvereinen vereinbarten sowie die Mitglieder des KRA ergänzend die Regeln für Becken I (wie am Fahrtenbuch ausgehängt) zu richten.
6.1.1 Obmann
Im Hafen ist in jedem Boot ein Obmann mit einer Obmannserlaubnis für den Hafen erforderlich.
6.2 Ruderrevier/Rhein
Das “Ruderrevier” bezieht sich auf den Hafen sowie das im Rahmen des normalen Ruderbetriebes befahrene Gebiet zwischen der Einfahrt zum Goldgrund (Rheinkilometer 360,3) und dem oberen Ausgang des Auer Altwassers (Rheinkilometer 352,5) inklusive aller befahrbaren Nebenarme.
6.2.1 Obmann
Jedes Boot, welches im Ruderrevier des KRA auf dem Rhein unterwegs ist, muss von einem Obmann mit der Erlaubnis für das Ruderrevier-Rhein laut am Fahrtenbuch aushängender Liste (Anhang A) geführt werden. Der Obmann darf das Steuer an Mitruderer übergeben, welche den theoretischen Steuerkurs absolviert haben. Er behält aber in diesem Fall weiterhin die Verantwortung des Obmanns und hat den Steuermann zum richtigen Steuern anzuleiten.
6.2.2 Besondere Regelungen
- Es sind Gigboote (soweit vorhanden mit Abdeckung) zu verwenden.
- Fahrten bis zum Goldkanal bzw. Wörther Hafens sind erlaubt, wenn zwei Obleute nach 6.2.1 im Boot vorhanden sind.
- Das Befahren des Rheins im Skiff oder Doppelzweier bedarf der Erlaubnis der Ruderleitung.
Weitere Regeln können zusätzlich durch Aushang am Fahrtenbuch bekannt gegeben werden und sind zu beachten.
6.2.3 Niedrigwasser
Bei einem Pegel unterhalb der roten Stufe (Niedrigwasser) dürfen Gigboote der gelben Kategorie auf dem Rhein nicht gefahren werden.
6.2.4 Hochwassermarke I
Dem Obmann müssen die bei diesem Wasserstand auftretenden Gefahren bekannt sein, und er hat mir erhöhter Vorsicht auf diese zu achten. Insbesondere ist in der Strömung von Gefahrenstellen besonders Abstand zu halten.
6.2.5 Hochwassermarke II
Das Befahren des Rheins sowie des Vorhafens bei Überschreitung der Hochwassermarke II ist VERBOTEN. Über die Möglichkeit der Überschreitung der Hochwassermarke II hat sich der Obmann vor Antritt der Fahrt zu informieren.
6.3 andere Gewässer
6.3.1 Obmannserlaubnis
Jedes Boot, welches das Ruderrevier des KRA verlässt, muss unter der Führung eines Obmanns stehen, der über eine Erlaubnis für andere Gewässer laut am Fahrtenbuch aushängender Liste verfügt oder im Rahmen einer außerordentlichen Veranstaltung benannt worden sein.
6.4 Außerordentliche Veranstaltungen
Ausnahmen und Sonderregelungen für Obleute bei einzelnen Ausfahrten auf anderen Gewässern sind nach Absprache und Genehmigung mit der Ruderleitung möglich.
7 Obmannserlaubnisse
7.1 Einteilung
Obmannserlaubnisse werden durch die Ruderleitung erteilt. Die Kriterien sind in Anhang A festgelegt und am Fahrtenbuch ausgehängt.
7.2 Anerkennung von vereinsfremden Obmanserlaubnissen
Wer in anderen Vereinen erfolgreich eine vergleichbare Ausbildung durchlaufen hat, kann direkt einer der drei Kategorien zugeteilt werden, wenn er entsprechende Kenntnisse nachweisen kann. Die Einstufung erfolgt durch die Ruderleitung.
7.3 Entzug der Obmannserlaubnis
Im Falle der groben Verletzung der Pflichten als Obmann kann die Obmannserlaubnis entzogen werden. Hiergegen kann beim Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Entzugs Einspruch erhoben werden; der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 1.2 bleibt unberührt.
8 Weitere Regelungen
8.1 Gäste
Die Nutzung des Vereinseigentums ist grundsätzlich nur den Mitgliedern erlaubt. Die Nutzung als Gast ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
8.1.1 Einzelfälle
Es ist Gästen gestattet, in Einzelfällen und in Begleitung eines Mitgliedes das Material des Vereins zu nutzen. Das begleitende Mitglied ist für seine Gäste und durch diese verursachten Schäden verantwortlich. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste sich der Ruderordnung gemäß verhalten und sie den gegebenen Anforderungen in Bezug auf Eignung, Rudervermögen und Sicherheit entsprechen.
8.1.2 Mehrfaches Rudern als Gast
Mehrfaches, regelmäßiges oder langfristiges Rudern als Gast bedarf der Zustimmung der Ruderleitung und des Vorstands.
8.1.3 Trainingsgemeinschaften/Renngemeinschaften
Bei Regatten oder zu deren Vorbereitung ist es erlaubt, dass Mitglieder anderer Vereine in der beabsichtigten Mannschaft das Material des Vereins benutzen. Die Nutzung des Materials ist im Vorhinein mit den zuständigen Übungsleitern abzusprechen. Des weiteren kann eine erweiterte Materialnutzung im Rahmen von Traningskooperationen mit Vereinen oder Verbänden und im Rahmen von Trainingslagern langfristig vereinbart werden.
8.1.4 Mitglieder des KRV
MItglieder des KRV Wiking dürfen in Begleitung eines KRA-Mitgliedes das Bootsmaterial ohne gesonderte Erlaubnis mit benutzen, sofern die im KRA geruderten Kilometeranzahl nicht mehr als 20% ihrer Jahreskilometerleistung entspricht.
8.2 Ruderbekleidung
Ruderer sollen nach Möglichkeit die vom Verein festgelegte und angebotene Vereinskleidung tragen. Dies gilt insbesondere bei Fahrten außerhalb des heimischen Ruderrevieres. Bei Regatten muss die entsprechende Kleiderordnung eingehalten werden.
9 Anhänge
9.1 Festlegung
Die Anhänge werden von der Ruderleitung erstellt und veröffentlicht
Anhang A: Obleute
A.1 Hafen
Eine Obmannserlaubnis kann erhalten, wer
- das 14 Lebensjahr vollendet,
- eine allgemeine Rudererlaubnis
- und an einem Obleutelehrgang für den Hafen teilgenommen hat
Eine Liste der Obleute Hafen ist am Fahrtenbuch ausgehängt.
A.2 Ruderrevier
Eine Obmannserlaubnis kann erhalten, wer
- eine Obmannserlaubnis Hafen besitzt,
- 16 Jahre alt ist (entsprechend BinSchStrO),
- erfolgreich an einem Obleutelehrgang für den Rhein teilgenommen hat, und
- Ausreichend praktische Steuererfahrung auf dem Rhein unter der Aufsicht eines Obmanns besitzt.
- Für die Freigabe von fußgesteuerten Booten eine Prüfungsfahrt in einem fußgesteuerten Boot stattgefunden haben;
- Für die Freigabe bei Niedrig- (< rote Stufe) bzw. Hochwasser (>Marke I) müssen davon oder darüber hinaus jeweils eine Ausfahrt unter Aufsicht bei diesem Wasserstand nachgewiesen werden.
Über die Trainings-Fahrten ist Buch zu führen, bei erbrachtem Nachweis wird die Lizenz erteilt. Bei Mangel an Ausbildungsangeboten kann die Ruderleitung geeigneten Mitgliedern eine Erlaubnis auch ohne die genannten Kriterien erteilen. Eine Liste der Obleute Ruderrevier ist am Fahrtenbuch ausgehängt.
A.3 Andere Gewässer
Die Erlaubnis für andere Gewässer bedarf der Obmannserlaubnis Ruderrevier sowie einer entsprechenden nachgewiesenen Erfahrung und Routine. Die Beurteilung erfolgt individuell durch die Ruderleitung nach Einschätzung des Könnens des Mitgliedes. Eine Liste der Obleute andere Gewässer ist am Fahrtenbuch ausgehängt.
10.4 Liste der Mitglieder
Die entsprechende Liste wird am Fahrtenbuch ausgehängt. Nicht auf der Liste stehende Mitglieder haben keine Obmannserlaubnis.